Fachverlag Dr. Thomczyk

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Abfall

Abfallbeauftragter

Der Betriebsbeauftragte nimmt Aufgaben der Eigenüberwachung wahr. Er berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft, insbesondere der Abfallvermeidung und –verwertung, sowie der Abfallbeseitigung. Der Betreiber bleibt jedoch letztendlich verantwortlich für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen.

Welche Unternehmen müssen einen Abfallbeauftragten bestellen

Im KrW-/AbfG (§ 54 Abs. 1) ist geregelt, welche Betreiber von Anlagen Betriebsbeauftragte für Abfälle bestellen müssen. Danach soll z.B. für genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von §4 BImSchG (z.B. Lackieranlagen oder Druckereien mit mehr als 200 t/Jahr Lösemittelverbrauch) und für Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, ein Abfallbeauftragter bestellt werden. Für welche Anlagen tatsächlich ein Beauftragter zu bestellen ist, wird eine durch Verordnung festgelegt. Derzeit gilt noch die "Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall" (AbfBetrBV) aus dem Jahr 1977, die bei folgenden Anlagen einen Abfallbeauftragten fordert:

verschiedene genauer spezifizierte Abfallbeseitigungsanlagen

ortsfeste Anlagen zum Lagern oder Behandeln von Autowracks mit einem Betriebsgelände von mehr als 4000 Quadratmetern

Schmelzanlagen für Aluminium und Magnesium

Anlagen zur Herstellung von anorganische Säuren, Laugen, Salzen, organischen Lösemitteln, Farb- und Anstrichmitteln, Kältemitteln, polychlorierten Biphenylen und Terphenylen, Pharmazeutika, Pflanzenbehandlungs- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln

Anlagen zur Verarbeitung von Farb- und Anstrichmitteln, soweit sie mit Naßabscheidern ausgerüstet sind

Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl, Erdölerzeugnissen, Altöl oder Schmieröl

Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Metalloberflächen durch Galvanisieren, Härten, Atzen oder Beizen

Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Kunststoffoberflächen durch Galvanisieren, Atzen oder Beizen

Krankenhäuser und Kliniken

Weitere Anlagen, die in der Betriebsbeauftragtenverordnung nicht gelistet sind (z.B. Abfallverwertungsanlagen) können auf Anordnung der Abfallrechtsbehörde zur Bestellung eines Beauftragten verpflichtet werden.

Der Beauftragte für Abfall ist schriftlich durch das Unternehmen zu bestellen. Die Bestellung und ggf. Veränderungen sind der Abfallrechtsbehörde anzuzeigen.

Aufgaben

Zu den Aufgaben des Betriebsbeauftragten gehört es nach KrW-/AbfG, die Art und Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden Abfälle sowie deren Weg bis zur Entsorgung zu kontrollieren sowie die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen zu überwachen. Im Einzelnen:

  1. Überwachung der Abfälle von ihrer Entstehung/Anlieferung bis zu ihrer endgültigen Verwertung oder Beseitigung (§55 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG);
  2. Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit der Abfallentstehung und Entsorgung (§55 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG);
  3. Mitteilung von Vorschlägen zur Mängelbeseitigung
    (§55 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG);
  4. Aufklärung der Betriebsangehörigen über schädliche Umwelteinwirkungen, die von den Abfällen ausgehen können (Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen) (§55 Abs. 1 Satz 3 KrW-/AbfG);
  5. Hinwirkung auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Produkte, sowie deren Begutachtung (§55 Abs. 1 Nr. 4 KrW-/AbfG);
  6. Erstellung eines Jahresberichtes über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen in Zusammenhang mit der Abfallentstehung und Entsorgung (§55)

Der Abfallbeauftragte muss die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (§55 Abs. 2 BImSchG); dies wird durch die Teilnahme an zertifizierten Fortbildungskursen erreicht, wie sie z.B. von den Industrie- und Handelskammern angeboten werden.

Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass der Abfallbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann, d.h. der Beauftragte muss ins unternehmerische Umweltmanagement eingebunden sein. Der Betreiber bleibt letztendlich verantwortlich für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen.

Quelle: http://www.umweltschutz-bw.de

 

 

Wichtiger Termin:

Ab dem 1. April 2010 ist nun für alle Betriebe die elektronische Nachweisführung über einen DV-Austausch zwingend vorgeschrieben! Stellen Sie sich jetzt auf die neuen Anforderungen ein! Lernen Sie die neueste Rechtsprechung zur Anwendung und Auslegung der Abfallgesetze durch die Gerichte von Insidern kennen und vermeiden Sie Risiken für Ihren Betrieb!

 


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