Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36 vom 30. Juni 2009, Seite 1582
Zulässiger Schadstoffgehalt von Batterien und Akkumulatoren weiter reduziert
Neues Batteriegesetz reduziert die zulässige Cadmiumbelastung von Batterien und Akkumulatoren - Verbindliche Rücknahmequoten für Batteriehersteller vorgeschrieben.
Mit dem am 30. Juni 2009 im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetz zur Neuregelung der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren setzt die Bundesrepublik Deutschland die europäische Altbatterierichtlinie in nationales Recht um. Das Gesetz wird die seit 1998 geltende Batterieverordnung zum 1. Dezember 2009 ersetzen. Neben Grenzwerten für den Einsatz von Cadmium und Quecksilber beinhaltet das Gesetz erstmals verbindliche Rücknahmequoten für Geräte-Altbatterien und verpflichtet die am deutschen Markt tätigen Hersteller und Importeure, sich gegenüber einem nationalen Herstellerregister anzuzeigen.
Seit dem Inkrafttreten der Batterieverordnung im Jahre 1998 liegt die Rücknahme- und Entsorgungsverantwortung für Altbatterien und Altakkumulatoren in Deutschland grundsätzlich in den Händen der Hersteller, Importeure und Vertreiber. Die Rücknahme der Altbatterien wird dabei weitgehend über den Handel abgewickelt. Für das Segment Gerätebatterien haben die Hersteller und Importeure ein eigenes Rücknahmesystem in Gestalt der Stiftung GRS (
www.grs-batterien.de) aufgebaut.
Mit der Richtlinie 2006/66/EG hat die Europäische Union zum 26. September 2008 die Rahmenbedingungen für die Altbatterieentsorgung in den Mitgliedstaaten grundsätzlich novelliert. Das in Deutschland bereits verwirklichte Modell der Einbindung von Herstellern, Importeuren und Vertreibern von Batterien und Akkumulatoren in die Rücknahme- und Entsorgungsverantwortung ist damit zum Grundprinzip der Altbatterieentsorgung in Europa geworden.
Kernstück der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG). Das Gesetz beschränkt den Einsatz von Quecksilber und Cadmium in Batterien und Akkumulatoren und legt für Gerätebatterien verbindliche Rücknahmequoten von 35% bis zum Jahr 2012 und 45% bis zum Jahr 2016 fest, die von den Herstellern und Importeuren über flächendeckend tätige Rücknahmesysteme erreicht werden müssen. Für Fahrzeug- und Industriebatterien werden die bewährten Rücknahmestrukturen des Handels beibehalten.
Die korrekte Wahrnehmung dieser abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung durch die Hersteller und Importeure wird über ein staatliches Herstellerregister abgesichert. Das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren ist ab dem 1. Dezember 2009 nur noch Herstellern und Importeuren gestattet, die sich zuvor gegenüber dem beim Umweltbundesamt geführten Register angezeigt und dabei Angaben zur Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung hinterlegt haben. Ergänzend wird auch die bundesweite Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Verhängung von Bußgeldern im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Pflicht der Hersteller und Importeure von Batterien und Akkumulatoren zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Rücknahme- und Entsorgungsverantwortung beim Umweltbundesamt konzentriert
| < Zurück | Weiter > |
|---|



