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Qualifizierung Fahrerschulung

Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr 

 Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, eine besondere Qualifikation nachweisen, um in diesem Bereich selbständig oder abhängig tätig sein zu dürfen. Dies gilt auch für den Werkverkehr. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer im Personenverkehr ab dem 10.09.2008 und im Güterkraftverkehr ab dem 10.09.2009. Besitzstandsschutz haben die Fahrerinnen und Fahrer, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits eine entsprechende  Fahrerlaubnis erworben haben. Allerdings müssen sie innerhalb von fünf Jahren eine Weiterbildung besuchen, die dann wiederum alle fünf Jahre zu wiederholen ist. Die rechtlichen Grundlagen sind im Berufskraftfahrer Qualifikationsgesetz und der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes festgelegt.

 

Wer ist betroffen:

  • Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraftverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen mit Fahrzeugen über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht

  • Fahrerinnen und Fahrer müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbständig oder abhängig tätig sein zu dürfen


Fahrerlaubnis:

  • Fahrerlaubnis (C1/C1E/C/CE) vor dem 10.09.2009 erfüllt Grundqualifizierung (Grundqualifikation GQ = IHK-Prüfung, gleichgestellt: BKF- Abschluss)


Welche Qualifikationen:

  • Die GQ beinhaltet: Theorie: 240 min, Fahrprüfung: 120 min, zuzügl. Bewältigung kritischer Fahrsituationen max. 60 min (Führerschein muss vorhanden sein)

  • Die bGQ (beschleunigte Grundqualifikation bGQ = Lehrgang + IHK-Prüfung) beinhaltet: Lehrgang: 140 Std. à 60 min. (inkl. 10 Std. fahren), Theorieprüfung: 90 min (Führerschein muss NICHT vorhanden sein!)


Weiterbildung gilt für alle Berufskraftfahrer:

  • alle 5 Jahre

  • Lehrgang zu 35 Std. je 60 Min.

  • auch 5 mal 7 Std. und bei unterschiedlichen Ausbildungsstätten möglich

  • keine Trennung nach Güter- und Personenverkehr

  • keine Prüfung


Erste Weiterbildung:

  • Bei Besitz der Fahrerlaubnis (C1/C1E/C/CE) vor dem 10.09.2009 ist die erste Weiterbildung zwischen dem 10.09.2009 und dem 10.09.2014 abzuschließen.

  • Eine Fristverlängerung zur Angleichung an die Gültigkeit der Fahrerlaubnis ist möglich, die erste Weiterbildung muss dann vor dem 10.09.2016 abgeschlossen sein.

  • Bei Besitz der Fahrerlaubnis (C1/C1E/C/CE) ohne Weiterbildung bis zum Ablaufdatum, ohne Tätigkeit als Kraftfahrer, muss vor Wiederaufnahme einer Kraftfahrertätigkeit eine Weiterbildung absolviert werden.

 

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, 20. Dezember 2009 um 21:26 Uhr  
Dr. Thomczyk
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