Der Umweltschutzbeauftragte
Die jeweiligen Umweltgesetze fordern spezielle Betriebsbeauftragte; z.B. : Betriebsbeauftragte für Abfall(§ ), Immissionsschutzbeauftragte (§ 54 BlmSchG), Störfallbeauftragte (§ 58 b BlmSchG), Gewässerschutzbeauftragte (§ 21 b WHG), Gefahrgutbeauftragte (§§ 2 u. 3 GbV), Strahlenschutzbeauftragte (§§ 30 u. 31 StrSchV).
Die Bestellung dieser Betriebsbeauftragten ist unter bestimmten Voraussetzung bindende Verpflichtung. Eine gesetzliche Pflicht zur Bestellung von Umweltschutzbeauftragten besteht nicht.
In den Umweltnormen (Öko-Audit-VO/EMAS und ISO 14001) werden auf freiwilliger Basis Umweltmanagementsysteme gefordert, zu deren Anwendung und Aufrechterhaltung Managementvertreter mit Verantwortung und Befugnissen zu bestellen sind. Diese Managementvertreter werden in diesem Zusammenhang häufig als Umweltschutzbeauftragte oder Umweltmanagementbeauftragte bezeichnet.
Die Aufgaben der Umweltschutzbeauftragten werden von der Geschäftsleitung (obersten Leitung) jeweils entsprechend der konkreten betrieblichen Bedingungen festgelegt und im Umweltmanagement-Handbuch (auch Umweltschutz-Handbuch oder Umwelte Handbuch) und in Verfahrensanweisungen dokumentiert.
Meist gehört zum Aufgabengebiet des Umweltschutzbeauftragten die Koordination des betrieblichen Umweltmanagementsystems in Kooperation mit den speziellen Betriebsbeauftragten (s.o.), die Vorbereitung, Durchführung, Auswertung der Umweltprüfungen und Umweltbetriebsprüfungen, die regelmäßige Berichterstattung der umweltrelevanten Aspekte an die Geschäftsleitung und die Erstellung einer Umweltmanagement-Dokumentation und einer Umwelterklärung für die Öffentlichkeit. Die Qualität der Arbeit eines Umweltschutzbeauftragten wird u.a. durch Grundsätze in der Öko-Audit-VO/EMAS „Gute Managementpraktiken“ definiert.



